Betreuung -und Entlastungsleistungen
Der Entlastungsbetrag § 45 b SGB XI dient dazu, Pflegepersonen zu entlasten und die Pflegebedürftigen dahingehend zu unterstützen einen selbstständigen und selbstbestimmten Alltag zu gestalten.
Damit Pflegebedürftige möglichst lange ein selbstbestimmtes Leben in den eigenen vier Wänden führen können, ist das Ziel dieses Angebotes die häusliche Pflege zu unterstützen.
Anspruchsvoraussetzungen
Wer im Sinne der §§ 14 und 15 SGB XI pflegebedürftig ist, hat seit dem 01.01.2017 nach dem Pflegestärkungsgesetz II Versicherte der Sozialen Pflegeversicherung einen Anspruch auf Entlastungsleistungen. Sofern ein Pflegegrad 1 bis 5 bestätigt wird, wird der Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige durch die jeweilige Pflegekasse geleistet.
Beispiele der Leistungen die in Anspruch genommen werden können:
- Hilfe bei der Haushaltsführung, Reinigung, Wäscheservice, Einkäufe
- Leistungen der körperbezogenen Pflegemaßnahmen (nur für PG 1 zutreffend)
- Gespräche führen, gemeinsam singen, Vorlesen oder basteln
- Gedächtnistraining
- Gymnastik, um die Mobilität zu Förderung
- Begleitung, z.B. Stadtbummel, gemeinsames Kaffeetrinken bei Verwandten oder Freunden, Friseurbesuch oder einen Strandspaziergang
- Tagesablauf gemeinsam managen, wie z.B. gemeinsam den Haushalt machen, Kaffeetrinken, Essen kochen, Zeitungsschau, Spiele
- Betreuungs- und Begleitdienst
- Unterstützung bei Antragstellungen
- Behördengänge
- Krankenhausmanagement
- Organisation folgender Dienstleistungen z.B. Essen auf Rädern, Hausnotruf, Physiotherapie, Logopädie
- Betreuung und Beaufsichtigung zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, z.B. reine Anwesenheit